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   RG, 07.02.1906 - Rep. V. 522/05   

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RG, 07.02.1906 - Rep. V. 522/05 (https://dejure.org/1906,57)
RG, Entscheidung vom 07.02.1906 - Rep. V. 522/05 (https://dejure.org/1906,57)
RG, Entscheidung vom 07. Februar 1906 - Rep. V. 522/05 (https://dejure.org/1906,57)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Findet das Verbot des § 909 B.G.B. auch dann Anwendung, wenn durch die Vertiefung des Grundstücks der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze dadurch verliert, daß ihm das Grundwasser entzogen, und infolgedessen das darüber liegende Erdreich gesenkt wird?

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 62, 370
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 20.12.1971 - III ZR 110/69

    Beeinträchtigung der Standfestigkeit eines Hauses durch Gemeindekanalisation

    Das Reichsgericht hat diese Bestimmung auch auf Grundwassersenkungen angewandt, die sich als Teil von Tiefbauarbeiten (Kanalisationsarbeiten) darstellten (RGZ 62, 370, 372; 132, 51 ff; 167, 14, 20 f; vgl. auch Palandt BGB 30. Aufl. § 909 Anm. 2 a).

    Sie sind daher ebenfalls nach § 909 BGB und nicht nach landesrechtlichen wasserrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. RGZ 62, 370, 372; 167, 14, 20/21; Palandt a.a.O. EGBGB Art. 65 Anm. 1 a; Meisner-Stern-Hodes a.a.O.).

  • BGH, 05.11.1976 - V ZR 93/73

    Ersatz des durch Verlust der für den Boden eines Grundstücks erforderlichen

    Das Reichsgericht hat insoweit, als die Grundwasserentnahme (entsprechend dem Zweck der Entnahme zur Trockenlegung größerer Baugruben oder beiläufig bei Wassergewinnungsanlagen) zur Absenkung des Grundwasserspiegels im Nachbarbereich und als weitere Folge zu Bewegungen im Erdreich (meist mit weiteren Auswirkungen auf das Fundament von Gebäuden oder auf die Erdoberfläche) führte, den Eingriff in die Grundwasserverhältnisse mit solchen Folgen auf das Erdreich nicht unter dem Gesichtspunkt des landesrechtlich geregelten privaten Wasserrechts (Art. 65 EGBGB) als erlaubt angesehen, sondern in ständiger Rechtsprechung nachbarrechtlich nach der reichsrechtlichen Vorschrift des § 909 BGB beurteilt (RGZ 62, 370; Gruchot 58, 662; RGZ 132, 51, 53; 155, 389; 167, 14, 20; Abweisung der Klage, wenn sich die Absenkung nur auf die Wasserverhältnisse des anderen Grundstücks, nicht aber auf die Standfestigkeit seines Erdreichs auswirkte: RG JW 1913, 267).

    Das Reichsgericht hat, da der das Grundwasser hebende Grundstückseigentümer unmittelbar nur auf sein Grundstück einwirkt, insoweit, als sich die Wasserentnahme durch Sinken des Grundwasserspiegels auf die Festigkeit des Nachbargrundstücks auswirkt, § 909 BGB als ein Gesetz zum Schutz dieses Nachbargrundstücks angesehen und dementsprechend § 823 Abs. 2, nicht § 823 Abs. 1 BGB, angewendet (RGZ 62, 370; RG JW 1936, 804; ebenso BGHZ 63, 176, 179 [BGH 25.10.1974 - V ZR 47/70]; BGH WM 1971, 897).

  • BGH, 04.07.1980 - V ZR 240/77

    Drainagewirkung auf angrenzende Grundstücke

    Zu Recht hat das Berufungsgericht § 823 Abs. 2 i.V.m. § 909 BGB als Haftungsgrundlage für die Fälle angesehen, in denen einem Grundstück infolge einer Vertiefung die erforderliche Stütze verloren geht (RGZ 144, 170, 172; 62, 370, 372; vgl. auch BGHZ 57, 370, 374; Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. § 909 Rdn. 4; BGB-RGRK 12. Aufl. § 909 Rdn. 2).
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